§ 15.06 – Sorgfaltspflicht beim Bunkern
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt, normal normal b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind, normal normal c) der Bunkervorgang überwacht wird und normal normal d) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN genutzt wird. normal normal normal arabic normal normal Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben: a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN, normal normal b) eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle, normal normal c) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks, normal normal d) die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und normal normal e) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird. normal normal normal arabic normal normal Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Schiffsführer muss beim Bunkern sicherstellen, dass die Menge des Brennstoffs im ablesbaren Bereich liegt.
- Bei separater Befüllung der Brennstofftanks müssen die Absperrventile geschlossen sein.
- Der Bunkervorgang muss überwacht werden und eine bestimmte Einrichtung muss genutzt werden.
- Vor dem Bunkern müssen Verantwortliche von Schiff und Bunkerstelle wichtige Details wie Funktionsfähigkeit, Kommunikation und Befüllungsreihenfolge festlegen.
- Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf erst mit dem Bunkern beginnen, wenn alle Festlegungen getroffen sind.